Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen (AVZL)
der KNOLL INTERNATIONAL S.p.A. (Mailand) für Deutschland, Österreich und die Schweiz
I. Geltungsbereich
(a) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen (z.B.
Reparaturen) gelten ausschliesslich die
nachstehenden AVZL in der jeweils neuesten
Fassung.
(b) Diese AVZL gelten als Rahmenvereinbarung auch
für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen oder
anderer von uns erbrachter Leistungen (z.B. Montage)
mit dem selben Kunden, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(c) Anders lautenden Bedingungen des Kunden, die von
diesen AVZL abweichen, wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen
gelten nur dann, wenn - und insoweit nur für den
betroffenen Einzelfall - sie von uns als Zusatz zu
unseren AVZL schriftlich bestätigt wurden. Dieses
Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos
Leistungen und Lieferungen an den Kunden erbringen.
Unsere AVZL finden im Übrigen auch auf
Nachbestellungen Anwendung.
(d) Die AVZL gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(e) Wir verkaufen nur an gewerbliche Wiederverkäufer.
Der Kunde verpflichtet sich, die von uns bezogenen
Produkte nur an Endabnehmer sowie an Architekten
und Objektausstatter oder an andere qualifizierte
von KNOLL INTERNATIONAL S.P.A. ausgewählte
Fachhändler in Deutschland, Österreich und der
Schweiz oder in anderen Mitgliedstaaten des
europäischen Wirtschaftsraums abzugeben.
II. Vertretung der KNOLL INTERNATIONAL
S.p.A durch die KNOLL INTERNATIONAL
GMBH
Durch unsere Deutschland-Vertretung, die KNOLL
INTERNATIONAL GMBH, Köln, ausgesprochene
Angebote werden ausschliesslich im Namen der
KNOLL INTERNATIONAL S.p.A., Mailand,
abgegeben. Verträge kommen ausschliesslich
zwischen dem Kunden und der KNOLL
INTERNATIONAL S.p.A. zustande; bei Anbahnung,
Abschluss und Abwicklung der Verträge handelt die
KNOLL INTERNATIONAL GMBH nicht im eigenen
Namen, sondern als Vertreter der KNOLL
INTERNATIONAL S.p.A., Mailand.
III. Auftragserteilung - Vertragsabschluss
(a) An ein von uns abgegebenes Angebot sind wir für
die Dauer von vier (4) Wochen ab Datum der Abgabe
des Angebots gebunden.
(b) Ein an uns gerichtetes Angebot ist erst durch uns
angenommen, wenn wir es schriftlich bestätigt haben.
Für den Umfang der Lieferung ist diese schriftliche
Auftragsbestätigung massgebend. Wird eine Lieferung
mit einer Leistung verbunden (z.B. Montage), so
handelt es sich dabei im Zweifel um mehrere rechtlich
selbständige Verträge.
(c) Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen
Nebenabreden. Im Einzelfall nach Vertragsabschluss
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Kunden (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen AVZL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist ein schriftlicher Vertrag - oder wenn ein solcher
nicht vorliegt - unsere schriftliche Bestätigung
massgebend.
(d) Der Kunde kann den Auftrag innerhalb von einer (1)
Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich
vollständig oder teilweise stornieren oder Änderungen
reklamieren. Massgeblich ist der Zugang eines
Schreibens bei KNOLL INTERNATIONAL GMBH, Köln,
wobei zur Fristeinhaltung der Zugang eines Telefax'
innerhalb der Wochenfrist genügt. Nach Ablauf der
Wochenfrist ist der Auftrag und sein Inhalt
verbindlich und grundsätzlich endgültig. Bei so
genannten "Quick-Ship-Bestellungen", bei denen die
Lieferung unmittelbar nach der Bestellung verladen
wird, ist eine Stornierung ebenso ausgeschlossen
wie eine Reklamation.
(e) Eine nach Ablauf der Wochenfrist (vgl. oben Klausel
III (d) AVZL) verlangte vollständige oder teilweise
Stornierung des Auftrags durch den Kunden ist nicht
mehr möglich. Nachträgliche Änderungswünsche des
Kunden hinsichtlich der Beschaffenheit der bestellten
Möbel (Farbe, Leder, Bezug etc.) können nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie im Bereich unserer
Möglichkeiten liegen. Für solche Fälle berechnen wir
einen Aufpreis von 20 % auf den ursprünglich
vereinbarten Preis. Dieser Prozentsatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren
Aufwand nachweisen oder der Kunde uns einen
geringeren Schaden nachweist.
(f) Wenn es gegenüber den Beschreibungen in unseren
Prospekten, Preislisten und Katalogen zu
Konstruktionsänderungen, Strukturabweichungen in
der Holzmaserung oder der Aderung des Marmors
sowie geringfügigen Abweichungen in der Farbtönung
von Holz, Marmor oder Leder kommt, wird der Kunde
diese Abweichungen akzeptieren, soweit sie ihm
unter Berücksichtigung unserer Interessen,
kommerziell zumutbar sind. Marmor ist ein
Naturprodukt mit spezifischen Eigenarten, wodurch
jedes Marmorstück eine individuelle "Natur-
Komposition" darstellt, mit unterschiedlicher Dichte
und Intensität der Farbtöne, Aderung und
Kristallstrukturen. Es ist daher nicht möglich,
spezielle Wünsche hinsichtlich der Marmoroberfläche
zu berücksichtigen.
IV. Preise
(a) Unsere Preise verstehen sich - soweit nicht in den
nachfolgenden Bedingungen oder sonst zwischen
den Parteien etwas Abweichendes geregelt ist und
ausgenommen Ware aus Sonderverkäufen -
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei
Bordsteinkante des Lagers des Kunden oder frei
Lagerrampe, falls vorhanden. Lieferungen an private
Endkunden nehmen wir nicht vor. Unsere Preise
schliessen eine handelsübliche Verpackung ein.
Sonderverpackungen, die über die handelsübliche
Verpackung hinaus gehen, stellen wir gesondert in
Rechnung. Für Lieferungen und Leistungen ausserhalb
der Bundesrepublik Deutschland gelten unsere Preise
frei deutsche Grenze, falls nicht ausdrücklich anders
vereinbart.
(b) Sendungen bis zu einem Warenwert von 50,-
werden grundsätzlich rein netto, zuzüglich Porto
und Spesen abgerechnet.
(c) Unsere Preise beruhen auf den zur Zeit des
Vertragsabschlusses bestehenden wirtschaftlichen
Verhältnissen, insbesondere unseren Gestehungsoder
Einkaufspreisen sowie den Preisen für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe und den Lohn- und
Gehaltskosten. Sollten wir im Zeitraum zwischen
Vertragsschluss und Lieferung in Folge einer
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse den
Preis gleichwertiger Waren oder Leistungen erhöhen,
so gilt für noch nicht ausgeführte Aufträge der neue
Preis. Eine Preisänderung teilen wir dem Kunden
unverzüglich mit. Widerspricht dieser der
Preiserhöhung binnen einer Frist von einer Woche
nach Empfang der Mitteilung, haben wir die Wahl
zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum
ursprünglich vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung
werden wir dem Kunden schnellstmöglich bekannt
geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind
Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen.
(d) Soll die Lieferung von Waren oder die
Leistungserbringung laut Bestellung erst nach Ablauf
von 4 Monaten ab Vertragsschluss erfolgen, so sind
wir unabhängig von Vorstehendem (Klausel IV (c)
AVZL) berechtigt, die Preise in angemessenem
Umfang zu erhöhen.
V. Zahlungsbedingungen
(a) Unsere Rechnungen sind zahlbar 25 Tage nach
Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Warenwert
(ohne Nebenkosten) oder 45 Tage nach
Rechnungsdatum netto. Bei Objektgeschäften, d.h.
wenn der Auftragswert für ein Objekt 50.000,--
übersteigt, ist, wenn nicht anders vereinbart, -
skontofrei - jeweils ein Drittel der in der
Auftragsbestätigung genannten Vergütung bei
Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei
Fertigstellung der Teile im Werk und das letzte Drittel
acht (8) Tage nach Rechnungsstellung rein netto zu
bezahlen. Bei kompletter Vorkasse gewähren wir auch
für Objektgeschäfte einen Skonto von zwei Prozent.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur
erfüllungshalber an, wobei der Kunde Bankdiskont,
Steuern und Einziehungsspesen trägt. Wechsel
nehmen wir nur entgegen, wenn dies bei
Ver tragsabschluss vereinbart und in die
Auftragsbestätigung aufgenommen worden ist.
(b) Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so
sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag,
soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder
für weitere Lieferungen und Leistungen
Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Wir behalten
uns vor, den durch die verspätete Zahlung
entstandenen Schaden geltend zu machen. Wir
können insbesondere Mahngebühren erheben und
Verzugszinsen bis zur Höhe der Kosten für einen
laufenden Bankkredit einschliesslich Spesen
verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8
Prozent über dem Basiszinssatz. Die
Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns
bleibt hiervon unberührt.
(c) Gerät der Kunde mit der Annahme einer
vertragsgemässen Lieferung in Verzug, so sind wir
berechtigt, alle dadurch entstehenden Kosten zu
berechnen.
(d) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt,
die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Kunden entstehen lassen, so sind wir berechtigt,
die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach
vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung
durchzuführen. Zahlt der Kunde nicht oder stellt er
innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen
Frist keine Sicherheit, so sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
(e) Der Kunde darf fällige Zahlungen nicht unter Berufung
auf irgendwelche Ansprüche gegen uns
zurückhalten, es sei denn, es handelt sich dabei um
Ansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis mit
uns.
(f) Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit
von uns nicht bestrittenen oder bereits rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
VI. Liefertermine
(a) Liefertermine gelten stets als nur annähernd und
sind unverbindlich.
(b) Besondere Umstände, wie Betriebsstörungen
jeglicher Art, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel,
Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand
sowie alle Fälle höherer Gewalt befreien uns - soweit
wir diese nicht zu vertreten haben - für die Dauer der
Störung und dem Umfang ihrer Auswirkungen von
der Verpflichtung zur Lieferung, zur Leistung von
Schadensersatz und zur Zahlung vereinbarter
Konventionalstrafen.
(c) Die Lieferzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages
zu laufen, nicht jedoch vor Beibringung aller vom
Kunden zu beschaffenden Unterlagen, die für die
Bestimmung des Kaufgegenstandes oder unserer
Leistungen erforderlich sind, sowie nicht vor Eingang
einer Anzahlung bei uns, falls eine solche vereinbart
ist. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk
verlassen hat oder wir zumindest dem Kunden bis
zu diesem Zeitpunkt die Versandbereitschaft
mitgeteilt haben. Eine von uns geschuldete Leistung
ist fristgerecht erbracht, wenn wir sie bis zum Ablauf
der Lieferfrist ausgeführt haben.
(d) Unsere Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
VII. Unmöglichkeit und Verzug
(a) Unbeschadet des Rücktrittsrechts des Kunden im
Falle von Mängeln (siehe Klausel XII Gewährleistung
dieser AVZL), kann der Kunde, wenn uns die Erfüllung
unserer Verpflichtungen unmöglich wird oder wir mit
der Erfüllung unserer Verpflichtungen in Verzug
geraten nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
wir diesen Zustand als Pflichtverletzung zu vertreten
haben.
(b) Der Kunde kann nicht zurücktreten, wenn die
Leistung noch nicht fällig ist oder unsere
Pflichtverletzung nur unerheblich ist. Darüber hinaus
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde
für die Gründe, die ihn zum Rücktritt berechtigen
würden allein oder weit überwiegend verantwortlich
ist. Ebenso kann der Kunde nicht zurücktreten, wenn
der Rücktrittsgrund durch einen von uns nicht zu
vertretenden Umstand eintritt, zu einem Zeitpunkt,
in dem sich der Kunde mit der Annahme der Leistung
in Verzug befindet.
(c) Für eventuelle Schadensersatzansprüche oder
Aufwendungsersatzansprüche aus Verzug oder
Unmöglichkeit gilt Klausel XIII Schadensersatz dieser
AVZL.
VIII. Teillieferungen
Wir sind zu dem Kunden zumutbaren Teillieferungen
berechtigt. Die Teillieferung, wenn vereinbart, ist in
jedem Fall ein gegenüber der Erfüllung des
Gesamtauftrags selbständiges Geschäft. Wir sind
berechtigt, hierüber gesonderte Rechnung zu stellen.
Diese ist vom Kunden zu bezahlen, unabhängig von
der Erfüllung des Gesamtauftrages durch uns.
IX. Versand und Gefahrübergang
(a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den
Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt.
Art und Weg des Versands wählen wir nach bestem
Ermessen. Erfordern besondere Versandvorschriften
des Kunden hinsichtlich der Verpackungs- und
Transportkosten einen Mehraufwand, so wird dieser
berechnet.
(b) Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Kunden über. Wird der Versand auf
Verschulden oder auf Wunsch des Kunden verzögert,
sind wir berechtigt, dem Kunden handelsübliche
Lagergebühren zu berechnen. Der zu erstattende
Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
wir höhere oder der Kunde das Entstehen niedrigerer
Kosten nachweist.
(c) Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verstreichen einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu
beliefern.
X. Transportschäden
(a) Sichtbare Transportschäden und Fehlmengen
gegenüber dem Frachtpapier muss der Kunde beim
Empfang der Ware gegenüber dem Ablieferer des
Transportes protokollieren und sofort schriftlich an
uns melden. Nur so kann der Transportunternehmer
widerspruchslos durch uns zur Verantwortung
gezogen werden.
(b) Versteckte Transportschäden, die erst später
bemerkbar werden, muss uns der Kunde sofort nach
ihrer Feststellung melden, spätestens jedoch zwei
(2) Arbeitstage nach Erhalt der Ware bei Glas- und
Marmorschäden oder fünf (5) Arbeitstage bei den
übrigen Waren. Es obliegt jedoch dem Kunden zu
beweisen, dass die Schäden während des Transports
eintraten.
(c) Beim Bahn- und Postversand ist darüber hinaus
unverzüglich eine amtliche Schadensfeststellung
beim Empfangsbahnhof oder Zustellpostamt zu
veranlassen.
(d) An beschädigten Stücken darf keine Änderung
vorgenommen werden, bevor die Gegenstände von
uns oder unserer Transportversicherungsgesellschaft
freigegeben sind.
(e) Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sind
Ansprüche wegen Transportschäden gegen uns in
jedem Fall ausgeschlossen.
XI. Mängelrüge
(a) Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter
Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit des Liefergegenstandes sowie die Zuviel-
, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind - soweit
sie offensichtlich sind - vom Kunden unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang
des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu
machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht
erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls
unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen,
schriftlich geltend zu machen.
(b) Werden Mängel nicht innerhalb der vorgenannten
Frist geltend gemacht, sind jegliche
Gewährleistungsansprüche gegen uns
ausgeschlossen.
XII. Gewährleistung
(a) Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei
fristgerechter Rüge (siehe XI. Mängelrügen) nach
unserer Wahl die Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern
der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorlag. Die Verjährungsfrist für
sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12
Monate ab Übergabe der Ware. Für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die durch einen von uns zu vertretenen
Mangel verursacht werden, beträgt die
Verjährungsfrist 24 Monate ab Übergabe des
Liefergegenstandes. Bei gebrauchten
Liefergegenständen ist die Gewährleistung
ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt für
KNOLL Studioartikel und Stühle für sämtliche
Gewährleistungsansprüche in Abweichung von der
soeben dargestellten Regelung und der gesetzlichen
Frist zugunsten des Kunden fünf (5) Jahre.
(b) Bei Nachbesserung gilt Folgendes: Das mangelhafte
Stück wird an uns zur Reparatur zurückgeschickt
und anschliessend an den Kunden zurückgesandt.
Die Versandkosten werden bei berechtigter
Mängelrüge von uns getragen.
(c) Der Kunde hat uns nach Absprache die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. Etwa im
Rahmen solcher Gewährleistung ersetzte Teile
werden unser Eigentum.
(d) Für den Fall, dass wir eine zur Nacherfüllung gesetzte
angemessene Frist verstreichen lassen, eine
zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige
Ersatzlieferung vorgenommen haben und der gerügte
Mangel dadurch nicht beseitigt wurde sowie für den
Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich
verzögert haben oder, wenn dem Kunden aus
sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht
zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen
der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen,
kann der Kunde anstelle der Nachbesserung und
Ersatzlieferung, die gesetzlich vorgesehenen
Rechtsbehelfe Rücktritt und Minderung, sowie
Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche,
letztere im Rahmen von Klausel XIII.
Schadensersatz dieser AVZL geltend machen.
(e) Die Kosten für die Abwicklung unbegründeter
Reklamationen trägt der Kunde.
(f) Wurde der Liefergegenstand nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Kunden
verbracht und erhöhen sich dadurch die
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten
Aufwendungen vom Kunden zu ersetzen, es sei
denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht
dem bestimmungsgemässen Gebrauch des
Liefergegenstandes.
(g) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
der Kunde oder ein Dritter Veränderungen
irgendwelcher Art an der Ware, insbesondere
Reparaturversuche, vornimmt. Gleiches gilt
insbesondere bei unsachgemässer Verwendung der
Ware, fehlerhafter Montage, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, insbesondere auch durch
Nichtbeachtung der Pflegeanleitung und übermässige
Beanspruchung, da diese Umstände schon keinen
Mangel der Ware darstellen.
(h) Der Aufwendungsersatzanspruch des Kunden nach
§ 478 Abs. 2 BGB besteht nur in dem Umfang und in
den zeitlichen Grenzen, in denen der Kunde
gegenüber einem Verbraucher zur Nacherfüllung nach
§ 439 Abs. 2 und 3 BGB verpflichtet ist. Wir sind
daher berechtigt, den Aufwendungsersatzanspruch
nach § 478 Abs. 2 BGB in dem Masse zu kürzen, wie
der Kunde gegenüber dem Verbraucher zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen
wäre. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht
insbesondere nicht bei Kulanz des Kunden
gegenüber dem Verbraucher. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Klausel XII Gewährleistung (f) entsprechend,
so dass dort genannte erhöhte Aufwendungen vom
Kunden zu tragen sind.
XIII. Schadensersatz
(a) Soweit in diesen AVZL nichts Abweichendes
vereinbart ist, haften wir, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur wenn:
(aa) uns, unseren leitenden Angestellten
oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(bb) wir, unsere leitenden Angestellten oder
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit
der Ware oder das Beschaffungsrisiko
übernommen haben,
(cc) wir schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit
oder Körper verursacht haben,
(dd) wenn nach dem Produkthaftungsgesetz
zwingend gehaftet wird sowie
(ee) wir, unsere leitenden Angestellten oder
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so
genannte Kardinalpflichten verstossen, d.h.
(1) bei wesentlichen Pflichtverletzungen,
welche die Erreichung des
Vertragszwecks gefährden, oder
(2) bei der Verletzung von Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemässe
Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmässig
vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
(b) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von
Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Klausel
XIII. lit. (ee) der AVZL auf den Auftragswert begrenzt.
Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem
typischerweise voraussehbaren Schaden
entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der
Höhe nach auf den typischen voraussehbaren
Schaden beschränkt.
(c) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung
zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
(d) Soweit dem Kunden nach dieser Klausel XIII. der
AVZL Schadensersatzansprüche auf der Basis der
Sachmangelgewährleistung zustehen, gelten die
Verjährungsfristen nach Klausel XII. (a) der AVZL.
Für alle anderen Schadensersatzansprüche gelten
die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(e) In allen anderen Fällen sind alle Ansprüche des
Kunden auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch
von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren
Schäden, entgangenem Gewinn oder sonstigen
Vermögensschäden des Kunden unabhängig von der
Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche wegen aller
Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung. Der
Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt
haben.
XIV. Reparaturen
(a) Die AVZL gelten auch für Reparaturen. Der für
Reparaturen vereinbarte Preis enthält das
Abschlagen und Neubeziehen sowie den Ersatz von
Materialien und das Aufarbeiten von Holz- und
Metallgestellen.
(b) Sollte es sich bei den Instandsetzungen als
notwendig erweisen, irgendwelche Materialien wie
Schaumgummi, Federn etc. zu ersetzen, werden diese
Reparaturen stillschweigend durchgeführt, jedoch
nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.
(c) Bei Abschluss eines Reparaturvertrages muss vom
Kunden klargestellt werden, welche Leistung im
Rahmen der Reparaturausführung durch uns erbracht
werden soll.
(d) Der für Reparaturen vereinbarte Preis schliesst die
Abholung und den Rücktransport frei Bordsteinkante
der Niederlassung des Kunden ein.
(e) Reparaturen finden nur nach vorheriger Untersuchung
des Gegenstands im Werk statt.
(f) Bei vom Werk abgelehnten Reparaturen geht der
Rückversand an den Kunden zu unseren Lasten.
XV. Ersatzteilbestellungen
Bei Ersatzteilbestellungen wird ein Rabatt von 33 %
gewährt. Abweichend davon wird jedoch stets ein
Mindestbetrag von 25,-- in Rechnung gestellt.
XVI. Eigentumsvorbehalt
(a) Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bestehenden Forderungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Sind
wir im Interesse des Kunden Eventualverpflichtungen
eingegangen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis
zur vollständigen Freistellung aus solchen
Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechseln, unser
Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen
für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in
eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und
deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt
nicht.
(b) Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder
zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräussert,
so tritt der Kunde schon jetzt die aus der
Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
hiermit an. Die Abtretung der Forderung soll vorläufig
eine stille sein, d. h. dem Endkunden nicht mitgeteilt
werden. Der Kunde ist zur Einziehung der
Forderungen in widerruflicher Weise ermächtigt, er
ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in
anderer Weise, wie z. B. durch Abtretung zu verfügen.
Gerät der Kunde uns gegenüber mit seinen
Verpflichtungen in Verzug, so hat der Kunde auf
unser Verlangen seine Kunden von der Abtretung zu
benachrichtigten. In diesem Fall sind wir auch
berechtigt die Abtretung offen zu legen und von
unserer Einziehungsbefugnis bezüglich der
abgetretenen Forderungen Gebrauch zu machen.
Der Kunde ist auch verpflichtet, uns alle Auskünfte
zu erteilen, die wir für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen benötigen.
(c) Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der
Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn sichergestellt
ist, dass das Eigentum weiterhin vorbehalten bleibt
oder dass die Forderungen aus der
Weiterveräusserung gemäss den vorstehenden
Bestimmungen wirksam an uns abgetreten sind und
auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
Er darf die Vorbehaltsware insbesondere nicht
verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
(d) Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäss, gerät
er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen
in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen
Behandlung der Vorbehaltsware, sind wir zur
Rücknahme des Liefergegenstands und zum
Rücktritt vom Ver trag nach Mahnung und
Fristsetzung berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde
zur Herausgabe verpflichtet. Weder die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die
Pfändung der Vorbehaltswa-re durch uns sind jedoch
als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Unser Recht,
mit einer ausdrücklichen Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten, bleibt unberührt. Der Kunde erklärt
sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns
mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten
Personen zu diesem Zweck sein Gelände und seine
Geschäftsräume, wo sich die Vorbehaltsware
befindet, betreten zu lassen.
(e) Wir verpflichten uns, Sicherheiten freizugeben, wenn
der Wert der uns insgesamt eingeräumten
Sicherheiten 150 % der gesicherten Forderungen
ausmacht oder übersteigt.
(f) Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Liefergegenstände sind vom Kunden auf dessen
Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl
zu versichern. Alle Ansprüche des Kunden gegen
den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Liefergegenstände bereits an uns abgetreten. Hiermit
nehmen wir diese Abtretung an.
(g) Der Käufer ist verpflichtet, uns von
Zwangsvollstreckungsmassnahmen bezüglich der
Vorbehaltsware und/oder der an uns abgetretenen
Forderungen und von allen sonstigen Ansprüchen,
die Dritte bezüglich der Vorbehaltsware oder der an
uns abgetretenen Forderungen erheben,
unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei
Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche
Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht,
dass die gepfändete Ware noch dem mit uns
vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegt.
(h) Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns jederzeit
Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware sowie
über die aus dem Weiterverkauf entstandenen
Forderungen zu erteilen.
(i) Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche
vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung
vornehmen, die notwendig ist, um unseren
Eigentumsvorbehalt - wie er in diesen AVZL
vorgesehen ist - in dem Land wirksam werden zu
lassen, in das die Lieferung erfolgt.
XVII. Verarbeitung von Kundenstoff
Kundenstoffe werden unter Vorbehalt zur
Verarbeitung angenommen. Für eine Eignungsprüfung
benötigen wir unbedingt vorab ein Stoffmuster, ca.
30 x 30 cm gross. Bei Stoffmustern muss Rapport
und Breite ersichtlich sein. Ehe unsere Produktion
nicht die Eignung des Kundenstoffs festgestellt hat,
wird der Auftrag nicht bearbeitet. Für die Qualität
und die Eignung der eingesandten Stoffe übernehmen
wir keine Haftung.
XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtswahl
(a) Erfüllungsort für beide Teile ist Köln, Sitz der KNOLL
INTERNATIONAL GMBH, unserer Vertreterin in
Deutschland.
(b) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen wird
als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, sofern
der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts ist. Wir sind allerdings auch
berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(c) Für die AVZL und die gesamte Rechtsbeziehung
zwischen uns und dem Kunden gilt ausschliesslich
deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UNÜbereinkommens
über die Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist
ausgeschlossen.